Gespräch mit BDIU
23. August 2016Hauptversammlung dbb Frauenvertretung
14. Oktober 2016Nach zahlreichen intensiven Gesprächen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie mit den zuständigen Rechtspolitikern im Bundestag ist es dem Bundesvorstand des DGVB quasi in letzter Minute gelungen, den Rechtsausschuss des Bundestages davon zu überzeugen, dass das sog. „Reparaturgesetz“ weitgehend praxisfreundlicher ausgestaltet wird.
Gegenüber dem letzten Referentenentwurf des BMJV konnten folgende Verbesserungen erzielt werden:
- Wegfall der 500,- € – Grenze bei Drittabfragen gem. §§ 755 und 802 l ZPO
- Klarstellung, dass der Erlass und somit auch die Zustellung der Eintragungsanordnung Akte der Zwangsvollstreckung sind und zumindest die hierfür entstehenden Auslagen von den Kostenschuldnern erhoben werden können
- Einführung einer Gebühr für die versuchte oder durchgeführte gütliche Erledigung in den Fällen, in denen durch die Auftraggeber gleichzeitig weitere Vollstreckungshandlungen gem. §§ 802 a Abs. 2 Nr. 2 und 4 beantragt worden sind durch Einfügung von KV 208 GvKostG, versehen mit einer Gebühr von 8,- €.
Nachdem der Bundestag dieses Gesetz mit den geschilderten Korrekturen verabschiedet hatte, hat nun auch der Bundesrat diesem zugestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass die Verkündung des Gesetzes in Kürze erfolgen wird.
Mit diesen Verbesserungen werden viele Streitfragen, die in der Vergangenheit in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich entschieden worden sind, klarstellend geregelt.
Die mit der 500,-€-Grenze insbesondere zu § 802 l ZPO verbundene Schlechterstellung der Gläubiger kleiner Forderungen wird nunmehr beseitigt. Der DGVB hat hierzu immer wieder deutlich gemacht, dass es völlig unverständlich ist, dass ein Schuldner wegen einer Forderung von 100,- € zwar verhaftet und in die JVA eingeliefert werden kann, wenn er die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, eine Drittabfrage wegen dieser zu geringen Forderungshöhe aber bisher nicht erfolgen durfte. Dieses offensichtliche Ungleichgewicht der Grundrechtseingriffe wird durch das Reparaturgesetz jetzt ebenfalls korrigiert.
Die Klarstellung, dass es sich bei dem Erlass der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt, war längst überfällig und lässt die entsprechenden Begründungen zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung nunmehr in der zentralen Aussage in den Gesetzestext einfließen, um Streitfragen zu beseitigen. Dies stellt auch klar, dass bis zur Absendung der Eintragungsanordnung eine gütliche Erledigung gem. § 802 b ZPO möglich ist.
Die Einführung von KV 208 ins GvKostG ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, nämlich der Anerkennung, dass die gütliche Erledigung für die Gerichtsvollzieher auch dann eine zusätzliche Arbeit darstellt, wenn gleichzeitig Aufträge gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 und/oder 4 gestellt worden sind. Hierbei stellt die Begründung zu diesem Punkt klar, dass es für die gütliche Erledigung keines besonderen Auftrages bedarf. Das Wort „gleichzeitig“ im Gesetzestext ist deshalb nicht so zu verstehen, dass KV 208 nur dann zum Tragen käme, wenn der Gläubiger auch die gütliche Erledigung ausdrücklich beantragt hätte. Die Höhe der Gebühr gem. KV 208 mit 8,- € trägt dem Umstand Rechnung, dass für die Erledigung der Aufträge nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 und/oder 4 ZPO weitere Gebühren entstehen und wurde deshalb gegenüber der Gebühr für die isolierte gütliche Erledigung (KV 207 mit 16,- €) halbiert, was durchaus nachvollziehbar ist.
Mit dem „Reparaturgesetz“ verbunden sind allerdings einige Wermutstropfen, die wir nicht verhindern konnten. So ist beispielsweise der Rückgriff auf Daten, die gem. § 802 l ZPO durch die Gerichtsvollzieher erhoben worden sind, für andere Gläubiger innerhalb einer Frist von 3 Monaten absolut praxisfremd, worauf der DGVB mehrfach hingewiesen hat. Diese Daten dürfen durch die Gerichtsvollzieher nicht gespeichert werden und stehen deshalb auch nicht über einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Somit geht diese Gesetzesänderung quasi ins Leere.
Vergleicht man aber den letzten Referentenentwurf des BMJV respektive den fast gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Inhalt des nunmehr durch den Bundestag verabschiedeten und vom Bundesrat abgesegneten „Reparaturgesetzes“, so bleibt festzustellen, dass in wesentlichen Punkten die Forderungen des DGVB in den Gesetzestext Einzug gehalten haben.
Dies werten wir als großen Erfolg für die Arbeit des DGVB und zeigt eindrucksvoll, dass eine starke Interessenvertretung von enormer Wichtigkeit ist.