Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
26. Januar 2021Warnung vor illegalen Mails
6. Juli 2021Am 24.06.21, in seiner letzten Sitzung der laufenden Legislatur, hat der Deutsche Bundestag dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs zugestimmt. Der Bundesrat hat diesen Änderungen, ebenfalls in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, am 25.06.2021, zugestimmt.
Ebenso wurde von beiden Parlamenten die Anpassung der Gebühren des GVKostG um 10% beschlossen.
Mit der Schaffung des elektronischen Bürgerorganisationspostfaches (eBO) werden zum 01.01.2022 die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten und damit auch zu den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern erweitert.
Klargestellt wird auch, dass die Zuständigkeit für Zustellungen auf Betreiben der Parteien in den Händen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bleibt. Mit der Regelung im § 753 IV E ZPO wird die Zustellung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments eröffnet. Die elektronische Zustellung wird zudem in einer eigenen Norm geregelt. So können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zugehende Schriftstücke als Dokument erstellen, um diese dann elektronisch zuzustellen.
Eine erste Anpassung hat der Gesetzgeber im § 840 ZPO vorgesehen. Im Falle der elektronischen Zustellung nach § 193 a E ZPO muss die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung als elektronisches Dokument, zusammen mit dem Pfändungsbeschluss, übermittelt werden.
Mit der Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren wurde dem Wunsch der Mehrheit der Bundesländer Rechnung getragen.
Mit dem kürzlich verabschiedeten GVSchuG, der Klarstellung im § 802 l ZPO zur Frage der isolierten Drittauskunft und der Erweiterung der Abfragemöglichkeiten, sowie der Anpassung des § 811 ZPO, hat der Bundesgesetzgeber wichtige Weichenstellungen zur Reform der Zwangsvollstreckung vorgenommen.
In dem nächsten Schritt muss jetzt die Reform der Forderungspfändung- mit der Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtsvollzieher und der Digitalisierung dieses Verfahrens folgen.
Der Bundesvorstand