Warnung vor betrügerischen Mails
21. Februar 2022Unterstützung der Ukraine
11. März 2022Der Elektronische Rechtsverkehr erreicht zum 01.01.2022 die nächste Stufe.
Der 1. Januar 2022 brachte auch im Gerichtsvollzieherbüro viel Neues. Mit der aktiven Nutzungspflicht zum elektronischen Rechtsverkehr für viele professionelle Verfahrensbeteiligte wurde ein neues Zeitalter in der Erreichbarkeit der Gerichte und somit auch der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher eingeläutet.
Rechtsgrundlage für die Einführung der aktiven Nutzungspflicht bildet der § 130 d ZPO. Nach dieser Vorschrift trifft diese Pflicht zunächst Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse.
Nicht unter die aktive Nutzungspflicht fallen neben Bürgerinnen und Bürgern aktuell private Unternehmen, ebenso die Inkassowirtschaft, Gewerkschaften, Steuerberaterinnen und Steuerberater und die Notarinnen und Notare. Für diese tritt die aktive Nutzungspflicht schrittweise erst zum 01.01.2023 bzw. zum 01.01.2024 in Kraft.
Mit der Neuregelung im § 130a IV Nr. 4 ZPO wurde zum 01.01.2022 zudem das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein EGVP-basiertes elektronisches Postfach, dass auch Bürgern und Organisationen die Möglichkeit eröffnet, einen sichern Übermittlungsweg zu nutzen. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sollen, so die Planungen der Landesjustizverwaltungen, im Laufe des 1. Halbjahres 2022 daran angeschlossen werden. Die föderalen Strukturen lassen befürchten, dass die Aktivierungen in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen wird.
Zudem erweitert das ERV-Ausbau-Gesetz den elektronischen Rechtsverkehr auch um die elektronische Zustellung, die im § 173 ZPO eigenständig normiert wird. Durch den Verweis im § 191 ZPO finden die Vorschriften der elektronischen Amtszustellung auch auf die Parteizustellung Anwendung.
Die Reform des § 840 ZPO schafft außerdem die Möglichkeit der elektronischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sodass auch im Bereich der Forderungspfändung ein Einstieg in die Digitalisierung erfolgt. Dieser erste Schritt macht aber gerade bei der Forderungspfändung den dringenden Reformbedarf deutlich.
Mit Videoschulungen in 9 Teilen hat der stellvertretene Bundesvorsitzende des DGVB, Martin Graetz, die Mitglieder des DGVB auf die Änderungen vorbereitet. Wir haben damit aber auch mit Präsenzschulungen in den Bundesländern versucht, die Fortbildungslücken, die die Landesjustizverwaltungen bis dato hinterlassen haben, zu schließen.
Der Bundesvorstand wird die Entwicklung des ERV weiterhin aktiv begleiten und alles daransetzen, dass die Digitalisierung die staatliche Zwangsvollstreckung in Deutschland weiter voranbringt.