Der Bundesvorstand hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt, um auf Verbesserungsbedarf hinzuweisen. Grundsätzlich werden die vorgeschlagenen Änderungen des § 10 ERVV-E ausdrücklich begrüßt, weil dadurch der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs beschleunigt wird.
Die Neuregelung des § 173 ZPO-E greift jedoch zu kurz und wird dem Ziel der Erweiterung des Kreises möglicher Zustellungsempfänger im Bereich der Parteizustellung nicht gerecht. Die elektronische Zustellung im Rahmen der §§ 829,845 ZPO wäre weiterhin nicht durchführbar. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund unverständlich, dass sowohl die Justiz als auch große Drittschuldner (Banken, Versicherungen) ein erhebliches Interesse an medienbruchfreien Verfahren haben.